Ehe zwischen Gesetz und Ideal

Die Ehe ist ein Vertrag / Bund. Sie setzt die Fähigkeit und Tauglichkeit zur Ehe voraus. Es gibt daher Ehehindernisse.

Man unterscheidet:

Hindernisse göttlichen Rechts (diese sind unveränderlich und indispensabel) und Hindernisse kirchlichen Rechts

öffentliche und geheime Ehehindernisse.

 

I. Die einzelnen Ehehindernisse:

a) mangelndes Alter (can. 1083 CIC/83)
b) Impotenz (can. 1084 § 1 CIC/83)
c) bestehendes Eheband (can. 1085 CIC/83)
d) Religionsverschiedenheit (can. 1086 CIC/83)
e) Weihe (can. 1087 CIC/83)
f) öffentliches ewiges Gelübde der Keuschheit (can. 1088 CIC/83)
g) Entführung der Frau gegen deren Willen (can. 1089 CIC/83)
h) Gattenmord (can. 1090 CIC/83)
i) Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (can. 1091 und 1092 CIC/83)
k) öffentliche Ehrbarkeit (can. 1093 CIC/83)
l) gesetzliche Verwandtschaft aus Adoption (can. 1094 CIC/83)

 

II. Der Ehekonsens und die Konsensmängel

1. Der Konsens

Bedeutung
Der Ehekonsens begründet die Ehe: „Consensus facit matrimonium.“ Er ist für ihr Zustandekommen unersetzlich. Die Ehe ist somit ein zweiseitiger Konsensualvertrag. Der Konsens muss nach außen kundgetan werden. Er muss von zwei dazu rechtlich befähigten Personen, die das uneingeschränkte Recht auf Ehe besitzen, und in gesetzmäßiger Weise erklärt werden. (Eine Leistung, etwa der Vollzug der Ehe, ist für deren gültiges Zustandekommen nicht erforderlich.)

Inhalt
Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau in einem unwiderruflichen Bund sich gegenseitig übergeben und annehmen, um eine Ehe zu begründen. Dies setzt voraus, dass ein Mindestwissen über das Wesen der Ehe gegeben ist.

Konsensabgabe
Sie geschieht in der Regel in Anwesenheit beider Brautleute oder von deren Stellvertretern. Der Ehewille wird normalerweise mündlich kundgetan, kann aber, wenn die Eheleute nicht sprechen können, durch eindeutige Zeichen ausgedrückt werden.

 

2. Die einzelnen Konsensmängel (can. 1095 – 1103 CIC/83)

Aus dem Wesen des Ehekonsenses als eines Akts der klaren Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Ehe und eines Akts der freien Willensentscheidung folgt, dass Konsensmängel, welche die Eheschließung ungültig machen können, vorhanden sein können:

a) Eheschließungsunfähigkeit (can. 1095 CIC/83)
b) Eheführungsunfähigkeit (can. 1095 n 3 CIC/83)
c) Irrtum
d) fehlendes Mindestwissen (can. 1096 CIC/83)
e) arglistige Täuschung (can. 1098 CIC/83)
f) Simulation und Vorbehalte (can. 1101 CIC/83)
g
) Bedingung (can. 1102 CIC/83)
h) Zwang und Furcht (can. 1103 CIC/83)
 

III. Die ordentliche Eheschließungsform und Formmängel

Da die Ehe ein Bund (Vertrag) ist, hat die Kirche für das Zustandekommen eine bestimmte Form vorgeschrieben. Katholiken können in der Regel gültiger Weise eine Ehe nur schließen vor dem Ortsordinarius oder Ortspfarrer oder einem von diesen delegierten Priester bzw. Diakon und vor zwei Zeugen (can. 1108 CIC/83). Formpflichtig sind nur die in der katholischen Kirche Getauften bzw. die zu ihr Konvertierten, sofern sie sich nicht durch einen Formalakt von ihr getrennt haben. Diese Formpflicht gilt auch dann, wenn nur einer der Partner in diesem Sinn katholisch ist.

 

Formmängel machen eine Ehe nichtig. Als Mindesterfordernis gilt die Konsensabgabe in irgendeiner öffentlichen Form. Voraussetzung ist dabei die gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden bei der Konsensabgabe - persönlich oder durch einen Stellvertreter-. Erforderlich ist weiterhin die Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers bzw. des delegierten Priesters oder Diakons. Die Assistenz erfordert ein aktives Tätigwerden durch Erfragung des Ehekonsenses und durch dessen Entgegennahme. Erforderlich sind schließlich zwei Zeugen. Trauzeugen können alle sein, welche die Eheschließung zu bezeugen imstande sind.

 

Eine Ehe ist demnach bei Nichtbeachtung der kirchlichen Formpflicht (z.B. bloße Zivilehe, nichtkatholische Form), bei einem fehlenden Trauungsorgan bzw. bei einem unzuständigen Trauungsorgan, bei Mängeln in der Delegation, beim Fehlen der Zeugen oder bei Mängeln in der Konsenserfragung ungültig.

 

IV. Die konfessionsverschiedene Ehe

Die Ehe zwischen einem Katholiken und einem Angehörigen einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ist ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Autorität zwar unzulässig. Die Konfessionsverschiedenheit ist jedoch kein Ehehindernis mehr. Der Ortsordinarius kann aus einem gerechten und vernünftigen Grund die Genehmigung zu einer konfessionsverschiedenen Ehe erteilen, wenn der katholische Partner erklärt, in der Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen zu wollen, und verspricht, nach Kräften alles zu tun, dass die Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden, so weit dies möglich ist. Der nichtkatholische Partner muss diesem Versprechen zustimmen. Beide Partner müssen daneben den Wesenseigenschaften der Ehe zustimmen. Auch bei der Eheschließung konfessionsverschiedener Paare ist die kanonische Eheschließungsform grundsätzlich verpflichtend, hiervon kann jedoch dispensiert werden. Eine Doppeltrauung (Trauungsfeiern der jeweiligen Konfessionen nacheinander) ist nicht erlaubt. Eine ökumenische Trauungsfeier (evangelisch/katholisch) ist jedoch möglich.

 

V. Wirkungen der Ehe (cann. 1134 – 1140 CIC/83)

Jede gültige Eheschließung begründet ein dauerndes und ausschließliches Eheband. Beide Ehegatten haben gleiche Rechte und Pflichten:

Alles zu tun, was zum Aufbau und Erhalt der Ehe beiträgt.

Die Verpflichtung und das Recht, für die gesamte Erziehung der Kinder zu sorgen.

 

VI. Auflösung des Ehebandes

Eine gültig geschlossene und vollzogene sakramentale Ehe kann durch keine menschliche Macht, sondern allein durch den Tod gelöst werden. (can. 1141 CIC/83)

Die nichtvollzogene Ehe zwischen zwei Christen oder einem Christen und einem Ungetauften kann aus einem gerechten Grund vom Papst aufgelöst werden. (can. 1142 CIC/83)

Wenn in einer Ehe zwischen zwei Ungetauften sich einer taufen lässt und der andere das friedliche Zusammenleben verweigert, kann die Ehe aufgelöst werden (cann. 1143-1150). (Privilegium Paulinum, begründet durch 1 Kor 7,12-15)

Die Ehe zwischen einem Getauften und einem Ungetauften kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe vom Papst gelöst werden (favor fidei).

 

VII. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Die Ehegatten haben das Recht und die Pflicht, ehelich zusammenzuleben, sofern nicht ein rechtmäßiger Entschuldigungsgrund zur Aufgabe der Lebensgemeinschaft, aber unter Fortbestand des Ehebandes, vorliegt. Solche Gründe können sein:

Ehebruch (can. 1152 CIC/83)
Der unschuldige Partner ist jedoch gehalten, zu verzeihen und um das Wohl der Familie besorgt zu sein.

Wenn das seelische und leibliche Wohl des Partners oder der Kinder gefährdet ist oder das gemeinsame Leben allzu unerträglich ist.
Nach der Trennung ist für Unterhalt und Erziehung der Kinder Vorsorge zu treffen.

 

VIII. Die Zivilehe

Der Staat macht für die Ehe als einer gesellschaftlich bedeutsamen Institution seine Kompetenz geltend und regelt Eheschließung, Ehescheidung und deren Folgen in eigenen Gesetzen. Die Kirche gesteht dies dem Staat hinsichtlich der bürgerlichen Wirkungen auch zu. So ist es möglich, dass Katholiken, die von der Verpflichtung zur Eheschließungsform nach Kirchenrecht dispensiert sind, vor dem Standesbeamten eine gültige Ehe schließen. Trotzdem wird die umfassende staatliche Kompetenz für die Ehe wegen des säkularisierten Eheverständnisses und wegen des Sakramentscharakters der Ehe von der Kirche nicht akzeptiert.

(Literatur: Codex iuris canonici - Codex des kanonischen Rechtes. Kevelaer 1983)

nach oben

zurück zu:

Homepage        StartseiteSchäferStündchen        TitelseiteBergpredigt        Ehe/Ehescheidung